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Die Höhe des Arbeitgeberanteils zur privaten Krankenversicherung ändert sich am 1. Juli 2009
Es spielt keine Rolle, ob ein Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, oder privat versichert ist. Er bekommt in jedem Fall vom Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Das sieht der § 257 SGB vor. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse, die eine Zusatzversicherung bei einer privaten Versicherung abgeschlossen haben, bekommen hierfür keinen Arbeitgeberzuschuss zu ihrer Zusatzversicherung. Zuschussfähig sind lediglich Beiträge zur privaten Krankenversicherung.
Der so genannte Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung lag bisher bei höchstens 268,28 Euro pro Monat. Durch das Sinken des durchschnittlichen Höchstsatzes der gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5% auf 14,9% zum 1. Juli 2009 wurde der Arbeitgeberanteil angeglichen und beträgt nun höchstens 257,25 Euro für die PKV, sowie 35,83 Euro für die Pflegeversicherung. Der durchschnittliche Höchstsatz der GKV wird jährlich zum 1. Januar vom Bundesministerium für Gesundheit neu festgelegt.
Die Regelung des Arbeitgeberanteils zur privaten Krankenversicherung
Arbeitnehmer, die von einer gesetzlichen Versicherungspflicht nach SGB V § 8 befreit sind, sowie Arbeitnehmer, deren Bruttoverdienst über der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 48.600 Euro brutto im Jahr bzw. monatlich bei 4.050 Euro liegt, haben den gleichen Anspruch auf den Arbeitgeberanteil wie die Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse.
Nach früherer Regelung bekam der privat Versicherte 50% des Betrages, den er in einer gesetzlichen Krankenkasse gezahlt hätte, vom Arbeitgeber zugeschossen. Jedoch nur bis zur Hälfte des tatsächlichen Beitrages, den er bei seiner Privatversicherung bezahlte.
Seit Erweiterung des Krankenkassenwahlrechtes, das am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist, beträgt der Arbeitgeberanteil zur privaten Krankenversicherung höchstens 50% des durchschnittlichen Höchstbetrages der gesetzlichen Krankenkassen. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 waren das 236,91 Euro, seit dem 1. Juli 2005 beläuft sich der Betrag auf 236,18 Euro. Die oben genannten Zahlen gelten nur für den Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung. Seit dem 1. Januar 2006, ist außerdem noch die Pflegepflichtversicherung durch den Arbeitgeber zu bezuschussen, nämlich in Höhe der Hälfte des tatsächlich zu bezahlenden Beitrags bis maximal 30,28 Euro. Eine Ausnahme bildet Sachsen, hier liegt der Höchstbeitrag bei 12,47 Euro.
Besonderheiten beim Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung
Der Arbeitgeberzuschuss wird nur für Leistungen gezahlt, welche die Krankenversicherung betreffen, also etwa Krankenhausaufenthalt, ambulante ärztliche Versorgung, zahnärztliche Versorgung und Aufwendungen für Augenarzt und Optiker. Interessant ist hier, dass auch höherwertige Leistungen bezuschusst werden, die bei gesetzlichen Krankenversicherungen nicht vorgesehen sind, wie etwa ein Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld. Leistungsmerkmale, die mit der Krankenversicherung nichts zu tun haben, eine Lebensversicherung beispielsweise, werden dagegen durch den Arbeitgeber nicht bezuschusst. Die Pflegepflichtversicherung ist ebenfalls bezuschussungsfähig.
Die meisten privaten Versicherer, sehen eine Beitragsrückerstattung vor, wenn im Laufe eines Jahres keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Diese Beitragsrückerstattung muss dem Arbeitgeber nicht zurück bezahlt werden. Beitragsrückerstattungen werden nicht gegen den Arbeitgeberzuschuss aufgerechnet.
Zahnärzte und Ärzte im Angestelltenverhältnis bekommen den Arbeitgeberanteil auch, wenn der Versicherungstarif der privaten Krankenversicherung keine Zahlung für die ambulante Versorgung vorsieht, im Falle einer so genannten Kollegenbehandlung.
Was darüber hinaus zu beachten ist
Ein Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nur für einen begrenzten Zeitraum verpflichtet. Endet die Lohnfortzahlung, endet auch das Anrecht auf den Arbeitgeberanteil. Dies trifft beim Erziehungsgeld und ebenfalls beim Mutterschaftsurlaub zu. Hierüber sollte man sich bereits im Vorfeld Gedanken machen und sich gegebenenfalls durch Abschluss einer Krankentagegeldversicherung oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung ausreichend absichern.
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