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Private Krankenversicherungen wollen Apothekenrabatt
Der Unterschied zwischen Gesetzlicher Krankenkasse und Privater Krankenversicherung zeigt sich im Alltag immer wieder. Und auch in dem Bereich, wenn es um die Preisgestaltung geht. Während die Gesetzlichen Krankenkassen einen Apothekenrabatt haben und auch weitere gesetzliche Regulierungen, gehen die Krankenversicherung der PKV meist leer aus. Dennoch zeigt sich gerade bei den Privaten Kassen immer mehr das Problem der Kostenexplosion, die einfach nicht in den Griff zu bekommen ist. So einige der Privaten Krankenversicherungen haben deshalb in den vergangenen Monaten die Beiträge angehoben, um überhaupt noch weiter das gewohnte Leistungsniveau anbieten zu können.
Der Apothekenrabatt wird von dem Verband der PKV auch deshalb gefordert, um der „gesetzlichen Preisspreizung nach Versichertenstatus“ Einhalt gebieten zu können.
PKV will die Vorteile – und kämpft für eine Alleinherrschaft
Auf der anderen Seite will der Verband der privaten Krankenversicherung jedoch erreichen, dass Zusatzversicherungen nicht mehr über die Gesetzlichen Krankenkassen angeboten werden dürfen, sondern nur noch im Bereich der PKV vergeben werden dürfen.
So ist es wieder einmal ein hinkendes Pferd, das die Privaten Krankenversicherungen da reiten möchte. Die Annehmlichkeiten der Gesetzlichen Krankenkassen, wie den Apothekenrabatt und andere Regulierungsmaßnahmen mag man auch haben – aber dennoch möchte man die die Konkurrenz gegenüber der GKV durch die alleinige „Herrschaft“ über die Zusatzversicherungen übernehmen.
Fehlende Vertragsbeziehungen zu Ärzten und Apothekern
In einer Stellungnahme des Verbandes der privaten Krankenversicherung in Bezug auf den Apothekenrabatt und der Partnerschaft mit Ärzten und Apotheken sind klare Worte zu finden:
„Die Vertragskompetenzen der PKV in der Arzneimittelversorgung werden so lange defizitär sein, wie ihr Vertragsbeziehungen zu den Ärzten und Apothekern fehlen, um mit diesen beiden Gruppen eine effektive, effiziente und patientengerechte Arzneimittelversorgung zu vereinbaren. Solange der Arzt Vertragspartner nur des Patienten, aber nicht der PKV ist, besteht für ihn keine Verpflichtung, Rabattverträge zu berücksichtigen bzw. im Falle von Generika ‚aut idem’ zuzulassen. Schließlich bestehen keine Vertragsbeziehungen zum Apotheker, die gewährleisteten, dass bei Verordnungen von ‚aut idem’ das rabattierte Generikum abgegeben würde.“
Die PKV will deshalb eine Öffnung der Gebührenordnungen für den Bereich der Pharmazie und der Ärzteschaft – um endlich auch eine rechtliche Grundlage für Partnerschaften zu haben.
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