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Der Ombudsmann, Streitschlichter zwischen privaten Krankenversicherungen und deren Kunden
Im Falle einer Auseinandersetzung mit privaten Krankenversicherungen haben Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Fall einem Ombudsmann vorzulegen. Der Ombudsmann bemüht sich, diese Fälle einvernehmlich und außergerichtlich zu klären. Der Ombudsmann wird nur als Vermittler zwischen Krankenversicherung und Versicherungsnehmer eingesetzt. Es gehört nicht zu den Aufgaben eines Ombudsmannes, Streitereien zwischen Ärzten und einem Versicherungsnehmer zu schlichten.
Sollten sich jedoch Konflikte zwischen Versicherungen, deren Beratern oder Vermittlern und einem Versicherungsnehmer ergeben, ist der Ombudsmann die richtige Anlaufstelle. Er spricht Empfehlungen aus und gibt wertvolle Hinweise, die selbstverständlich unverbindlich sind. Die Bemühungen des Ombudsmannes werden durch das Bundesministerium für Justiz anerkannt.
Grundvorrausetzung für eine Beschwerde beim Ombudsmann: - Der Ombudsmann wird nur aktiv, wenn die private Krankenversicherung Mitglied beim Verband der privaten Krankenversicherung e.V. ist.
- Ein Streitfall, der bereits bei Gericht oder einer anderen Institution eingereicht wurde, wird vom Ombudsmann nicht zusätzlich bearbeitet.
- Nach Ablauf der Fristen ist es zwecklos ein Verfahren beim Ombudsmann einzureichen.
- Für gesetzlich Krankenversicherte ist der Ombudsmann nicht zuständig. Diese müssen sich an das Bundesversicherungsamt wenden. Das gilt ebenfalls für Beihilfefähige. Hier regelt die Beihilfestelle das Verfahren.
Welche Voraussetzungen muss ein Ombudsmann haben
Obwohl die Berufsbezeichnung Ombudsmann auf einen Mann deutet, kann die Position eines Ombudsmannes natürlich auch mit einer Frau besetzt werden. Damit die Neutralität eines Ombudsmannes gewährleistet ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. Er darf nicht im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig sein und er darf nicht als Berater bei einer Versicherung agieren. Sogar anderweitige Dienstleistungen im Gesundheitswesen schließen eine Tätigkeit als Ombudsmann aus. Eine weitere Voraussetzung sind natürlich umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse im Versicherungswesen.
Die Amtszeit eines Ombudsmannes beläuft sich auf drei Jahre und kann bis zu zweimal verlängert werden. Eine Kündigung ist nur im Falle einer fahrlässigen Verletzung seiner Aufgaben möglich.
Doktor Helmut Müller, Ombudsmann seit 2007
Der derzeitige Ombuds-mann Doktor Helmut Müller ist seit dem 1. November 2007 im Amt. Seine 35jährige Tätigkeit als Verantwortlicher beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen qualifizierte ihn für diese Aufgabe. Jährlich landen mehr als 40.000 Beschwerden auf seinem Schreibtisch. In etwa 29% der Fälle kann eine befriedigende Lösung für beide Seiten erzielt werden. Unterstützt wird Doktor Helmut Müller dabei von sechs Volljuristen, die allesamt eine Qualifikation für das Richteramt vorweisen können.
Wann der Ombudsmann tätig wird / Fristen
Im Falle eines abschlägigen Bescheides einer privaten Krankenversicherung muss zuerst eine Beschwerde bei der Krankenversicherung eingereicht werden. Der Versicherer erhält eine Frist von sechs Wochen, um auf die Beschwerde zu reagieren. Danach besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres den Fall dem Ombudsmann vorzulegen.
Der Ombudsmann kann per Post, telefonisch oder über das Internet kontaktiert werden. Eine Bearbeitung des Streitfalles erfolgt jedoch nur, wenn die Beschwerde schriftlich vorliegt. Diese sollte möglichst ausführlich sein und alle zum Fall gehörenden Vorgänge und Formulare sollten als Kopien mit eingereicht werden.
Was außerdem zu beachten ist
Die Unterstützung des Ombudsmannes ist kostenlos. Auslagen für Porto und Telefonkosten müssen allerdings erstattet werden. Versicherungsnehmer, die einen Rechtsanwalt zur Wahrung ihrer Interessen einschalten, kommen für dessen Honorar natürlich selbst auf. Lässt sich ein Versicherungsnehmer durch einen Rechtsanwalt, eine nahe stehende Person oder einen Arzt vertreten, bedarf es einer schriftlichen Vollmacht.
Der Versicherungsnehmer sollte die Krankenversicherung darüber in Kenntnis setzen, dass er daran denkt, den Ombudsmann mit einzubeziehen. Dadurch hat der Versicherer noch einmal die Möglichkeit, seine Entscheidung zu überdenken und gegebenenfalls zu revidieren. Dem Ombudsmann obliegt es, das Verfahren abzulehnen, sollte die Versicherung darüber nicht in Kenntnis gesetzt worden sein.
Der Verfahrensverlauf
Der Versicherungsnehmer muss mit einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 26 Wochen rechnen. Die Fälle werden zwar nach Dringlichkeit abgearbeitet, aber eine Bearbeitungsdauer von sechs Wochen pro Beschwerdefall ist normal. Der Ombudsmann holt eine Stellungnahme des Versicherers ein und informiert sich umfassend.
Im günstigsten Falle erwägt der Ombudsmann eine andere Lösung als der Krankenversicherer, er erläutert diese dem Versicherer in Form einer schriftlichen Empfehlung. Der Versicherer muss nicht auf die Empfehlung des Ombudsmannes eingehen, folgt den Empfehlungen des Ombudsmannes aber in der Regel.
Der Ombudsmann kann die Beschwerde auch als unzulänglich ansehen. Dies erläutert er dem Versicherten dann schriftlich und spricht eine Empfehlung für das weitere Vorgehen aus. Dann kann der Versicherte sich noch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder an ein Gericht wenden.
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